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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0128 E 10. Dezember 1998 VwSlg 15038 A/1998 RS 3Stammrechtssatz
Parteiengehör ist auch im Berufungsverfahren zu gewähren. Das Recht auf Anhörung der Parteien zielt jedoch nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf die rechtliche Würdigung desselben. Ein Vorhalt zur Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlußfolgerungen der Behörde entspricht nicht dem Wesen des Parteiengehörs.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Rechtliche WürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008180657.X01Im RIS seit
25.01.2011Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011