RS Vwgh 2010/12/17 2008/18/0657

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Veröffentlicht am 17.12.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0128 E 10. Dezember 1998 VwSlg 15038 A/1998 RS 3

Stammrechtssatz

Parteiengehör ist auch im Berufungsverfahren zu gewähren. Das Recht auf Anhörung der Parteien zielt jedoch nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf die rechtliche Würdigung desselben. Ein Vorhalt zur Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlußfolgerungen der Behörde entspricht nicht dem Wesen des Parteiengehörs.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008180657.X01

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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