Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
ASVG §293 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/22/0060 E 15. Juni 2010 RS 1 (hier nur die ersten zwei Sätze)Stammrechtssatz
Es kommt bei einem gemeinsamen Haushalt nur darauf an, ob das Haushaltsnettoeinkommen den unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen jeweils zu ermittelnden "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG deckt (Hinweis E vom 3. April 2009, 2008/22/0711). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dem Zusammenführenden gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz zur Verfügung steht und somit das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird (Hinweis E vom 18. März 2010, 2008/22/0637, mwN). Hat aber die zusammenführende Ehefrau des Fremden kein eigenes Einkommen und lebt bei ihren Eltern, kann keine Rede davon sein, dass der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG 2005 hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen würden. Es hat nämlich der Fremde keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Schwiegereltern. Auch die Ehefrau des Fremden hat keinen Anspruch gegenüber ihren Eltern, Unterhaltsmittel in einem solchen Umfang zu erhalten, dass damit auch der Unterhalt ihres Ehemannes gedeckt ist.Es kommt bei einem gemeinsamen Haushalt nur darauf an, ob das Haushaltsnettoeinkommen den unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen jeweils zu ermittelnden "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG deckt (Hinweis E vom 3. April 2009, 2008/22/0711). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dem Zusammenführenden gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz zur Verfügung steht und somit das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird (Hinweis E vom 18. März 2010, 2008/22/0637, mwN). Hat aber die zusammenführende Ehefrau des Fremden kein eigenes Einkommen und lebt bei ihren Eltern, kann keine Rede davon sein, dass der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen würden. Es hat nämlich der Fremde keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Schwiegereltern. Auch die Ehefrau des Fremden hat keinen Anspruch gegenüber ihren Eltern, Unterhaltsmittel in einem solchen Umfang zu erhalten, dass damit auch der Unterhalt ihres Ehemannes gedeckt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007180839.X01Im RIS seit
12.01.2011Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011