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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §51 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/18/0518 B 25. September 2007 RS 1Stammrechtssatz
Durch den angefochtenen Bescheid iSd § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 können die Fremden nicht in dem von ihnen als Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht auf Aufenthalt in Österreich und im Recht, nicht ausgewiesen zu werden, verletzt sein, weil mit diesem Bescheid nicht über eine Aufenthaltsberechtigung der Fremden oder über deren Ausweisung entschieden wurde (Hinweis B 11. September 2001, 2001/21/0094).Durch den angefochtenen Bescheid iSd Paragraph 51, Absatz eins, FrPolG 2005 können die Fremden nicht in dem von ihnen als Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht auf Aufenthalt in Österreich und im Recht, nicht ausgewiesen zu werden, verletzt sein, weil mit diesem Bescheid nicht über eine Aufenthaltsberechtigung der Fremden oder über deren Ausweisung entschieden wurde (Hinweis B 11. September 2001, 2001/21/0094).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007180739.X01Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011