RS Vwgh 2010/12/17 2007/18/0643

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2010
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Index

19/05 Menschenrechte
22/02 Zivilprozessordnung
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §73;
MRK Art6 Abs1;
ZPO §27;
  1. ZPO § 27 heute
  2. ZPO § 27 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 27 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 27 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  5. ZPO § 27 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. ZPO § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 27 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Der Einwand, dass mit einer besonderen Bewilligung nach § 73 FrPolG 2005 für die Verfolgung von zivilrechtlichen Ansprüchen wegen eines Verkehrsunfalles kein Auslangen gefunden werden könnte, ist nicht zielführend. Im Bedarfsfall könnte eine solche Bewilligung auch mehrmals beantragt werden. Im Übrigen kann sich jeder Kläger in einem zivilgerichtlichen Verfahren - sofern nicht ohnedies absolute Anwaltspflicht besteht (vgl. dazu § 27 ZPO) - durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.Der Einwand, dass mit einer besonderen Bewilligung nach Paragraph 73, FrPolG 2005 für die Verfolgung von zivilrechtlichen Ansprüchen wegen eines Verkehrsunfalles kein Auslangen gefunden werden könnte, ist nicht zielführend. Im Bedarfsfall könnte eine solche Bewilligung auch mehrmals beantragt werden. Im Übrigen kann sich jeder Kläger in einem zivilgerichtlichen Verfahren - sofern nicht ohnedies absolute Anwaltspflicht besteht vergleiche dazu Paragraph 27, ZPO) - durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007180643.X02

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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