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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Ausschlaggebendes Kriterium für die - sachlich gerechtfertigte - Differenzierung von Sachverhalten, die an das Gemeinschaftsrecht (nun: Unionsrecht) anknüpfen, und solchen ohne Bezug zum Gemeinschaftsrecht ist die Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes. Dem Gesetzgeber steht es nach dem Recht der Europäischen Union frei, an das Gemeinschaftsrecht anknüpfende Sachverhalte anders zu regeln als solche ohne Bezug zum Gemeinschaftsrecht (Hinweis E VfGH 16. Dezember 2009, G 244/09). Es ist unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes der österreichischen Bundesverfassung nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber im Bereich des Fremdenrechts die Erreichung der Volljährigkeit als Altersgrenze für den Begriff des Familienangehörigen festlegt und im Rahmen des nicht unionsrechtlich determinierten § 87 FrPolG 2005 an das Erreichen der Volljährigkeit als Altersgrenze anknüpft (Hinweis E VfGH 23. September 2010, G 284/09).Ausschlaggebendes Kriterium für die - sachlich gerechtfertigte - Differenzierung von Sachverhalten, die an das Gemeinschaftsrecht (nun: Unionsrecht) anknüpfen, und solchen ohne Bezug zum Gemeinschaftsrecht ist die Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes. Dem Gesetzgeber steht es nach dem Recht der Europäischen Union frei, an das Gemeinschaftsrecht anknüpfende Sachverhalte anders zu regeln als solche ohne Bezug zum Gemeinschaftsrecht (Hinweis E VfGH 16. Dezember 2009, G 244/09). Es ist unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes der österreichischen Bundesverfassung nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber im Bereich des Fremdenrechts die Erreichung der Volljährigkeit als Altersgrenze für den Begriff des Familienangehörigen festlegt und im Rahmen des nicht unionsrechtlich determinierten Paragraph 87, FrPolG 2005 an das Erreichen der Volljährigkeit als Altersgrenze anknüpft (Hinweis E VfGH 23. September 2010, G 284/09).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007180013.X02Im RIS seit
12.01.2011Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011