RS Vwgh 2010/12/20 AW 2010/18/0370

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Zurückweisung gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 1 AVG - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes - Mit B 10. Juli 2008, AW 2009/18/0190, wurde dem mit der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes verbundenen Antrag des Bf, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass in Anbetracht der vom Bf verübten (zahlreichen) Straftaten und seines massiven Gesamtfehlverhaltens der beantragten Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Ein vom Bf gestellter neuerlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit B 14. September 2009, AW 2009/18/0259, gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Den nunmehr erneut gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Bf im Wesentlichen damit, dass seine beiden Kinder, wovon eines österreichischer Staatsbürger sei, und seine Mutter bei ihm lebten, beide Kinder die Schule besuchten, er berufstätig sei und ein Einkommen von rund EUR 1.550,-- netto monatlich erziele und für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht bewilligt würde, er die Therapie (zur Behandlung seiner Drogensucht) nicht werde fortsetzen können. Dazu verweise er auf eine mit dem Antrag vorgelegte Bestätigung des Vereines "Grüner Kreis", wonach diese Therapie weiterhin durchgeführt werden müsste. Mit dem genannten Antragsvorbringen zeigt der Bf keine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage seit den angeführten, in diesem Beschwerdeverfahren vorangegangenen Beschlüssen auf. Weder seine familiären Interessen noch die von ihm ins Treffen geführte Bereitschaft, sich einer Drogentherapie unterziehen zu wollen, führt dazu, dass von einem Wegfall oder einer hier entscheidungswesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden beträchtlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen wäre. Der beantragten Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung stehen daher weiterhin zwingende öffentliche Interessen entgegen.Zurückweisung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes - Mit B 10. Juli 2008, AW 2009/18/0190, wurde dem mit der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes verbundenen Antrag des Bf, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass in Anbetracht der vom Bf verübten (zahlreichen) Straftaten und seines massiven Gesamtfehlverhaltens der beantragten Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Ein vom Bf gestellter neuerlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit B 14. September 2009, AW 2009/18/0259, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Den nunmehr erneut gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Bf im Wesentlichen damit, dass seine beiden Kinder, wovon eines österreichischer Staatsbürger sei, und seine Mutter bei ihm lebten, beide Kinder die Schule besuchten, er berufstätig sei und ein Einkommen von rund EUR 1.550,-- netto monatlich erziele und für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht bewilligt würde, er die Therapie (zur Behandlung seiner Drogensucht) nicht werde fortsetzen können. Dazu verweise er auf eine mit dem Antrag vorgelegte Bestätigung des Vereines "Grüner Kreis", wonach diese Therapie weiterhin durchgeführt werden müsste. Mit dem genannten Antragsvorbringen zeigt der Bf keine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage seit den angeführten, in diesem Beschwerdeverfahren vorangegangenen Beschlüssen auf. Weder seine familiären Interessen noch die von ihm ins Treffen geführte Bereitschaft, sich einer Drogentherapie unterziehen zu wollen, führt dazu, dass von einem Wegfall oder einer hier entscheidungswesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden beträchtlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen wäre. Der beantragten Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung stehen daher weiterhin zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010180370.A01

Im RIS seit

04.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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