Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0046 E 20. September 2000 RS 6Stammrechtssatz
Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG (Hinweis E vom 8.9.1998, 98/03/0159).Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des Paragraph 20, VStG (Hinweis E vom 8.9.1998, 98/03/0159).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009030155.X03Im RIS seit
19.01.2011Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011