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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG 1996 §1 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/03/0029 E 20. Dezember 2010Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs 1 GelVerkG 1996 darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs 1 leg cit nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden. Ausgehend von dieser Rechtslage bedarf auch die gewerbsmäßige Beförderung von Kranken und Behinderten mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs 1 GelVerkG 1996 einer entsprechenden Gewerbeberechtigung (Konzession).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GelVerkG 1996 darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, leg cit nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden. Ausgehend von dieser Rechtslage bedarf auch die gewerbsmäßige Beförderung von Kranken und Behinderten mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, GelVerkG 1996 einer entsprechenden Gewerbeberechtigung (Konzession).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009030028.X01Im RIS seit
16.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015