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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/10/0079 B 22. November 2004 RS 1Stammrechtssatz
Wird als Wiederaufnahmegrund eine Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör behauptet, erlangt die Partei vom Wiederaufnahmegrund in dem Zeitpunkt Kenntnis, in dem ihr die Entscheidung des Gerichtshofes zugestellt wird, das auf einer infolge Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör fehlerhaften Feststellung beruht. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist also binnen zwei Wochen nach Zustellung des das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abschließenden Erkenntnisses oder Beschlusses an ihn zu stellen. Dieser Zeitpunkt allein ist für die Berechnung der Frist des § 45 Abs. 2 VwGG maßgebend (vgl. den Beschluss vom 4. September 2003, Zl. 2003/09/0065 mwN).Wird als Wiederaufnahmegrund eine Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör behauptet, erlangt die Partei vom Wiederaufnahmegrund in dem Zeitpunkt Kenntnis, in dem ihr die Entscheidung des Gerichtshofes zugestellt wird, das auf einer infolge Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör fehlerhaften Feststellung beruht. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist also binnen zwei Wochen nach Zustellung des das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abschließenden Erkenntnisses oder Beschlusses an ihn zu stellen. Dieser Zeitpunkt allein ist für die Berechnung der Frist des Paragraph 45, Absatz 2, VwGG maßgebend vergleiche den Beschluss vom 4. September 2003, Zl. 2003/09/0065 mwN).
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210498.X01Im RIS seit
17.03.2011Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011