RS Vwgh 2010/12/21 2010/21/0401

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs2;
FrPolG 2005 §2 Abs2;
FrPolG 2005 §5 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/21/0174 E 21. Dezember 2010 2010/21/0468 E 22. März 2011 2010/21/0519 E 22. März 2011

Rechtssatz

Aus dem ersten Satz des Abs. 1 und aus Abs. 2 des § 19 AVG ergibt sich, dass die Behörde eine Person, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt hat, nur zur Mitwirkung bei einer von ihr - im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, allenfalls auch außerhalb ihrer Amtsräumlichkeiten "an Ort und Stelle" - vorzunehmenden Amtshandlung vorladen darf. Eine Ladung iSd § 19 AVG ist der Befehl an eine bestimmte Person, bei der Behörde zu erscheinen. Demnach bietet der von einer Behörde im Ladungsbescheid herangezogene § 19 AVG keine Rechtsgrundlage für die Ladung einer Person zur Mitwirkung bei einer nicht von dieser Behörde und nicht innerhalb ihres Amtssprengels vorzunehmenden Amtshandlung. (Hier: Die von der BH Schwaz als Fremdenpolizeibehörde erster Instanz unter Androhung von Zwangsfolgen vorgenommene Ladung des Fremden zum persönlichen Erscheinen "beim Passreferenten" im türkischen Konsulat in Salzburg erweist sich daher als rechtswidrig.)Aus dem ersten Satz des Absatz eins und aus Absatz 2, des Paragraph 19, AVG ergibt sich, dass die Behörde eine Person, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt hat, nur zur Mitwirkung bei einer von ihr - im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, allenfalls auch außerhalb ihrer Amtsräumlichkeiten "an Ort und Stelle" - vorzunehmenden Amtshandlung vorladen darf. Eine Ladung iSd Paragraph 19, AVG ist der Befehl an eine bestimmte Person, bei der Behörde zu erscheinen. Demnach bietet der von einer Behörde im Ladungsbescheid herangezogene Paragraph 19, AVG keine Rechtsgrundlage für die Ladung einer Person zur Mitwirkung bei einer nicht von dieser Behörde und nicht innerhalb ihres Amtssprengels vorzunehmenden Amtshandlung. (Hier: Die von der BH Schwaz als Fremdenpolizeibehörde erster Instanz unter Androhung von Zwangsfolgen vorgenommene Ladung des Fremden zum persönlichen Erscheinen "beim Passreferenten" im türkischen Konsulat in Salzburg erweist sich daher als rechtswidrig.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010210401.X01

Im RIS seit

15.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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