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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/21/0174 E 21. Dezember 2010 2010/21/0468 E 22. März 2011 2010/21/0519 E 22. März 2011Rechtssatz
Aus dem ersten Satz des Abs. 1 und aus Abs. 2 des § 19 AVG ergibt sich, dass die Behörde eine Person, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt hat, nur zur Mitwirkung bei einer von ihr - im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, allenfalls auch außerhalb ihrer Amtsräumlichkeiten "an Ort und Stelle" - vorzunehmenden Amtshandlung vorladen darf. Eine Ladung iSd § 19 AVG ist der Befehl an eine bestimmte Person, bei der Behörde zu erscheinen. Demnach bietet der von einer Behörde im Ladungsbescheid herangezogene § 19 AVG keine Rechtsgrundlage für die Ladung einer Person zur Mitwirkung bei einer nicht von dieser Behörde und nicht innerhalb ihres Amtssprengels vorzunehmenden Amtshandlung. (Hier: Die von der BH Schwaz als Fremdenpolizeibehörde erster Instanz unter Androhung von Zwangsfolgen vorgenommene Ladung des Fremden zum persönlichen Erscheinen "beim Passreferenten" im türkischen Konsulat in Salzburg erweist sich daher als rechtswidrig.)Aus dem ersten Satz des Absatz eins und aus Absatz 2, des Paragraph 19, AVG ergibt sich, dass die Behörde eine Person, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt hat, nur zur Mitwirkung bei einer von ihr - im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, allenfalls auch außerhalb ihrer Amtsräumlichkeiten "an Ort und Stelle" - vorzunehmenden Amtshandlung vorladen darf. Eine Ladung iSd Paragraph 19, AVG ist der Befehl an eine bestimmte Person, bei der Behörde zu erscheinen. Demnach bietet der von einer Behörde im Ladungsbescheid herangezogene Paragraph 19, AVG keine Rechtsgrundlage für die Ladung einer Person zur Mitwirkung bei einer nicht von dieser Behörde und nicht innerhalb ihres Amtssprengels vorzunehmenden Amtshandlung. (Hier: Die von der BH Schwaz als Fremdenpolizeibehörde erster Instanz unter Androhung von Zwangsfolgen vorgenommene Ladung des Fremden zum persönlichen Erscheinen "beim Passreferenten" im türkischen Konsulat in Salzburg erweist sich daher als rechtswidrig.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210401.X01Im RIS seit
15.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015