RS Vwgh 2010/12/21 2010/21/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AsylG 2005 §52;
FrÄG 2009;
FrPolG 2005 §46a Abs2 idF 2009/I/122;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/21/0358 E 21. Dezember 2010 2010/21/0357 E 21. Dezember 2010 2010/21/0518 E 14. Juni 2012 2010/21/0354 E 27. Januar 2011 2010/21/0351 E 19. Mai 2011 2010/21/0355 E 21. Dezember 2010

Rechtssatz

Die "Karte für Geduldete" soll nach den ErläutRV zum FremdenrechtsÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP 29) im Falle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die diesem auszustellende "Karte für subsidiär Schutzberechtigte" nach § 52 AsylG 2005, die denselben Zweck hat, ersetzen. Zu dieser Bestimmung führen die ErläutRV zum Fremdenrechtspaket (952 BlgNR 22. GP 69) aus, die "Karte für subsidiär Schutzberechtigte" diene dem Nachweis der Identität; dies sei erforderlich, um Menschen, die oftmals kein Dokument ihres Herkunftsstaates besitzen, aber lange Zeit oder gar auf Dauer in Österreich seien, die Teilnahme am Rechtsleben zu ermöglichen. Diese Karte soll daher offenbar auch bei bloßer "Verfahrensidentität" ausgestellt werden. Es ist aber nicht zu erkennen, weshalb an die Ausstellung der "Karte für Geduldete" insoweit ein anderer Maßstab anzulegen wäre. Vielmehr gehen auch die ErläutRV im Allgemeinen Teil (330 BlgNR 24. GP 5) davon aus, dass dem Fremden in diesem Fall die "Karte für Geduldete" auszustellen IST.Die "Karte für Geduldete" soll nach den ErläutRV zum FremdenrechtsÄG 2009 (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29) im Falle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die diesem auszustellende "Karte für subsidiär Schutzberechtigte" nach Paragraph 52, AsylG 2005, die denselben Zweck hat, ersetzen. Zu dieser Bestimmung führen die ErläutRV zum Fremdenrechtspaket (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 69) aus, die "Karte für subsidiär Schutzberechtigte" diene dem Nachweis der Identität; dies sei erforderlich, um Menschen, die oftmals kein Dokument ihres Herkunftsstaates besitzen, aber lange Zeit oder gar auf Dauer in Österreich seien, die Teilnahme am Rechtsleben zu ermöglichen. Diese Karte soll daher offenbar auch bei bloßer "Verfahrensidentität" ausgestellt werden. Es ist aber nicht zu erkennen, weshalb an die Ausstellung der "Karte für Geduldete" insoweit ein anderer Maßstab anzulegen wäre. Vielmehr gehen auch die ErläutRV im Allgemeinen Teil (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5) davon aus, dass dem Fremden in diesem Fall die "Karte für Geduldete" auszustellen IST.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010210231.X03

Im RIS seit

15.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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