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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §52;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/21/0358 E 21. Dezember 2010 2010/21/0357 E 21. Dezember 2010 2010/21/0518 E 14. Juni 2012 2010/21/0354 E 27. Januar 2011 2010/21/0351 E 19. Mai 2011 2010/21/0355 E 21. Dezember 2010Rechtssatz
Die "Karte für Geduldete" soll nach den ErläutRV zum FremdenrechtsÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP 29) im Falle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die diesem auszustellende "Karte für subsidiär Schutzberechtigte" nach § 52 AsylG 2005, die denselben Zweck hat, ersetzen. Zu dieser Bestimmung führen die ErläutRV zum Fremdenrechtspaket (952 BlgNR 22. GP 69) aus, die "Karte für subsidiär Schutzberechtigte" diene dem Nachweis der Identität; dies sei erforderlich, um Menschen, die oftmals kein Dokument ihres Herkunftsstaates besitzen, aber lange Zeit oder gar auf Dauer in Österreich seien, die Teilnahme am Rechtsleben zu ermöglichen. Diese Karte soll daher offenbar auch bei bloßer "Verfahrensidentität" ausgestellt werden. Es ist aber nicht zu erkennen, weshalb an die Ausstellung der "Karte für Geduldete" insoweit ein anderer Maßstab anzulegen wäre. Vielmehr gehen auch die ErläutRV im Allgemeinen Teil (330 BlgNR 24. GP 5) davon aus, dass dem Fremden in diesem Fall die "Karte für Geduldete" auszustellen IST.Die "Karte für Geduldete" soll nach den ErläutRV zum FremdenrechtsÄG 2009 (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29) im Falle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die diesem auszustellende "Karte für subsidiär Schutzberechtigte" nach Paragraph 52, AsylG 2005, die denselben Zweck hat, ersetzen. Zu dieser Bestimmung führen die ErläutRV zum Fremdenrechtspaket (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 69) aus, die "Karte für subsidiär Schutzberechtigte" diene dem Nachweis der Identität; dies sei erforderlich, um Menschen, die oftmals kein Dokument ihres Herkunftsstaates besitzen, aber lange Zeit oder gar auf Dauer in Österreich seien, die Teilnahme am Rechtsleben zu ermöglichen. Diese Karte soll daher offenbar auch bei bloßer "Verfahrensidentität" ausgestellt werden. Es ist aber nicht zu erkennen, weshalb an die Ausstellung der "Karte für Geduldete" insoweit ein anderer Maßstab anzulegen wäre. Vielmehr gehen auch die ErläutRV im Allgemeinen Teil (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5) davon aus, dass dem Fremden in diesem Fall die "Karte für Geduldete" auszustellen IST.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210231.X03Im RIS seit
15.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015