RS Vwgh 2010/12/21 2009/21/0096

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Veröffentlicht am 21.12.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §936;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs2;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/21/0630 E 27. Mai 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Der Fremde muss nachweisen, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach § 47 Abs 2 NAG 2005 einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach § 11 Abs 5 NAG 2005 - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (Hinweis E 25. März 2010, 2010/21/0088). (Hier: Die belBeh vertrat die Auffassung, der Nachweis könnte ausschließlich durch einen - im § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 allerdings nur beispielsweise genannten - "arbeitsrechtlichen Vorvertrag" und nicht auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Sie hätte sich jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung über eine Einstellungszusage inhaltlich auseinandersetzen und sie einer (Beweis-)Würdigung unterziehen müssen.)Der Fremde muss nachweisen, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (Hinweis E 25. März 2010, 2010/21/0088). (Hier: Die belBeh vertrat die Auffassung, der Nachweis könnte ausschließlich durch einen - im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 allerdings nur beispielsweise genannten - "arbeitsrechtlichen Vorvertrag" und nicht auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Sie hätte sich jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung über eine Einstellungszusage inhaltlich auseinandersetzen und sie einer (Beweis-)Würdigung unterziehen müssen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009210096.X01

Im RIS seit

07.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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