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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003L0086 Familienzusammenführung-RL;Rechtssatz
In dem zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ergangenen Urteil des EuGH vom 4. März 2010 in der Rechtssache C-578/08 "Chakroun" wurde zum Einen zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht jedenfalls, ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe, was insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG von Bedeutung sein kann (Hinweis E 27. Mai 2010, 2008/21/0004). Zum Anderen hat der EuGH aber deutlich zu erkennen gegeben, dass einer langen Ehedauer unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK besonderes Gewicht beizumessen ist. (Hier ist dieses Urteil nicht unmittelbar relevant, weil die darin behandelte Richtlinie nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand hat. Es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern "ausstrahlen", als es um von den Mitgliedstaaten zu beachtende Mindeststandards geht.)In dem zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ergangenen Urteil des EuGH vom 4. März 2010 in der Rechtssache C-578/08 "Chakroun" wurde zum Einen zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht jedenfalls, ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe, was insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG von Bedeutung sein kann (Hinweis E 27. Mai 2010, 2008/21/0004). Zum Anderen hat der EuGH aber deutlich zu erkennen gegeben, dass einer langen Ehedauer unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK besonderes Gewicht beizumessen ist. (Hier ist dieses Urteil nicht unmittelbar relevant, weil die darin behandelte Richtlinie nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand hat. Es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern "ausstrahlen", als es um von den Mitgliedstaaten zu beachtende Mindeststandards geht.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008J0578 Chakroun VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009210002.X02Im RIS seit
09.02.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011