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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Nach § 177 Abs. 1 BAO sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Ein Sachverständigenbeweis ist nur notwendig, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse durch Fachliteratur aneignen kann (vgl. Ritz, BAO3, § 177 Tz 5 unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung). Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen. Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung. Hiebei hat die Behörde nicht nur die Feststellungen des Befundes zu überprüfen, sondern auch auf Grund des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens (vgl. Ritz, a.a.O., Tz 1 bis 3).Nach Paragraph 177, Absatz eins, BAO sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Ein Sachverständigenbeweis ist nur notwendig, wenn die Behörde nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse durch Fachliteratur aneignen kann vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 177, Tz 5 unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung). Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen. Auch Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung. Hiebei hat die Behörde nicht nur die Feststellungen des Befundes zu überprüfen, sondern auch auf Grund des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens vergleiche Ritz, a.a.O., Tz 1 bis 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009150098.X01Im RIS seit
24.01.2011Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012