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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/15/0033 E 22. März 2010 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 209a Abs. 1 BAO steht der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, nicht entgegen. Dies gilt auch für die zehnjährige (absolute) Verjährung (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2210; Ritz, BAO3, § 209a Tz. 5; und in jüngerer Zeit die hg. Erkenntnisse vom 4. Februar 2009, 2006/15/0182, und vom 2. September 2009, 2008/15/0216).Nach Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO steht der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, nicht entgegen. Dies gilt auch für die zehnjährige (absolute) Verjährung vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2210; Ritz, BAO3, Paragraph 209 a, Tz. 5; und in jüngerer Zeit die hg. Erkenntnisse vom 4. Februar 2009, 2006/15/0182, und vom 2. September 2009, 2008/15/0216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009150047.X01Im RIS seit
20.01.2011Zuletzt aktualisiert am
11.06.2011