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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. Ritz, BAO3, § 184, Tz 3, 12).Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 184,, Tz 3, 12).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009150006.X01Im RIS seit
24.01.2011Zuletzt aktualisiert am
11.06.2011