RS Vwgh 2010/12/21 2009/05/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2010
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §5 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0202 E 18. Dezember 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 99/05/0045, bezüglich des Nachbareinwandes, das Baugrundstück befinde sich im Hochwasserabflussgebiet, seine Auffassung wiederholt, dass aus § 5 Abs. 3 OÖ BauO 1994 im Hinblick auf die Eignung betreffend die natürlichen Gegebenheiten eines Grundstückes für eine zweckmäßige Bebauung kein Nachbarrecht abgeleitet werden kann, welches im Baubewilligungsverfahren releviert werden könne (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/05/0229).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 99/05/0045, bezüglich des Nachbareinwandes, das Baugrundstück befinde sich im Hochwasserabflussgebiet, seine Auffassung wiederholt, dass aus Paragraph 5, Absatz 3, OÖ BauO 1994 im Hinblick auf die Eignung betreffend die natürlichen Gegebenheiten eines Grundstückes für eine zweckmäßige Bebauung kein Nachbarrecht abgeleitet werden kann, welches im Baubewilligungsverfahren releviert werden könne (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/05/0229).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050277.X03

Im RIS seit

20.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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