RS Vwgh 2010/12/21 2009/05/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2010
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §472;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0114 E 31. Juli 2007 RS 1 (hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Einschränkung bzw. dem Untergang einer Dienstbarkeit ist als privatrechtliche Einwendung zu werten. Privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen, sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl. dazu die [im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides noch in Kraft gestandene] Bestimmung des § 37 Abs. 4 der Oö BauO 1994). Daraus ist abzuleiten, dass privatrechtliche Einwendungen von Nachbarn nicht dazu führen, dass die Baubewilligung zu versagen wäre. Die Erteilung der Baubewilligung bedarf nicht der Zustimmung von dinglich berechtigten Nachbarn (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1988, Zl. 88/05/0046). Die Unterlassung der spruchgemäßen Verweisung dieser privatrechtlichen Einwendung auf den Zivilrechtsweg verletzt kein Recht des Nachbarn (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/05/0145, m.w.N.).Ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Einschränkung bzw. dem Untergang einer Dienstbarkeit ist als privatrechtliche Einwendung zu werten. Privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen, sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen vergleiche dazu die [im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides noch in Kraft gestandene] Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 4, der Oö BauO 1994). Daraus ist abzuleiten, dass privatrechtliche Einwendungen von Nachbarn nicht dazu führen, dass die Baubewilligung zu versagen wäre. Die Erteilung der Baubewilligung bedarf nicht der Zustimmung von dinglich berechtigten Nachbarn vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. April 1988, Zl. 88/05/0046). Die Unterlassung der spruchgemäßen Verweisung dieser privatrechtlichen Einwendung auf den Zivilrechtsweg verletzt kein Recht des Nachbarn vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/05/0145, m.w.N.).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050277.X01

Im RIS seit

20.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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