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L78004 Elektrizität OberösterreichNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ein Ausschluss der von den Nachbarn in ihren Einwendungen behaupteten Gefährdungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 1 Oö. ElWOG 2006 war von den Behörden dann anzunehmen, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit diese Gefährdungen nicht zu erwarten sind (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2008/05/0115, m.w.N.); bei Prüfung dieser Frage hatten die Sachverständigen vom derzeitigen Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften (Stand der Technik) auszugehen (Hinweis E vom 26. Februar 2003, 2002/04/0104).Ein Ausschluss der von den Nachbarn in ihren Einwendungen behaupteten Gefährdungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. ElWOG 2006 war von den Behörden dann anzunehmen, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit diese Gefährdungen nicht zu erwarten sind (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2008/05/0115, m.w.N.); bei Prüfung dieser Frage hatten die Sachverständigen vom derzeitigen Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften (Stand der Technik) auszugehen (Hinweis E vom 26. Februar 2003, 2002/04/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050103.X04Im RIS seit
19.01.2011Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011