RS Vwgh 2010/12/21 2009/05/0103

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Veröffentlicht am 21.12.2010
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Index

L78004 Elektrizität Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
ElWOG OÖ 2006 §12 Abs1 Z2;
ElWOG OÖ 2006 §12 Abs1 Z4;
ElWOG OÖ 2006 §8;
ElWOG OÖ 2006 §9;

Rechtssatz

Der Nachbar hat im elektrizitätsrechtlichen Verfahren kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmungskonformität der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet werden soll (Hinweis E vom 31. März 2005, 2004/05/0193). Auch mit dem Hinweis darauf, dass die bewilligte Anlage nicht die bestmögliche Energieeffizienz aufweise, zeigt der Nachbar keine Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtes auf. Diese Bewilligungsvoraussetzung (§ 12 Abs. 1 Z. 2 Oö. ElWOG 2006) stellt eine im öffentlichen Interesse von der Behörde zu beachtende Vorschrift dar, dient jedoch nicht dem Interesse des Nachbarn.Der Nachbar hat im elektrizitätsrechtlichen Verfahren kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmungskonformität der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet werden soll (Hinweis E vom 31. März 2005, 2004/05/0193). Auch mit dem Hinweis darauf, dass die bewilligte Anlage nicht die bestmögliche Energieeffizienz aufweise, zeigt der Nachbar keine Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtes auf. Diese Bewilligungsvoraussetzung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. ElWOG 2006) stellt eine im öffentlichen Interesse von der Behörde zu beachtende Vorschrift dar, dient jedoch nicht dem Interesse des Nachbarn.

Schlagworte

Energiewirtschaft Verstaatlichung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050103.X01

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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