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L78004 Elektrizität OberösterreichRechtssatz
Der Nachbar hat im elektrizitätsrechtlichen Verfahren kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmungskonformität der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet werden soll (Hinweis E vom 31. März 2005, 2004/05/0193). Auch mit dem Hinweis darauf, dass die bewilligte Anlage nicht die bestmögliche Energieeffizienz aufweise, zeigt der Nachbar keine Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtes auf. Diese Bewilligungsvoraussetzung (§ 12 Abs. 1 Z. 2 Oö. ElWOG 2006) stellt eine im öffentlichen Interesse von der Behörde zu beachtende Vorschrift dar, dient jedoch nicht dem Interesse des Nachbarn.Der Nachbar hat im elektrizitätsrechtlichen Verfahren kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmungskonformität der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet werden soll (Hinweis E vom 31. März 2005, 2004/05/0193). Auch mit dem Hinweis darauf, dass die bewilligte Anlage nicht die bestmögliche Energieeffizienz aufweise, zeigt der Nachbar keine Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtes auf. Diese Bewilligungsvoraussetzung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. ElWOG 2006) stellt eine im öffentlichen Interesse von der Behörde zu beachtende Vorschrift dar, dient jedoch nicht dem Interesse des Nachbarn.
Schlagworte
Energiewirtschaft VerstaatlichungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050103.X01Im RIS seit
19.01.2011Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011