RS Vwgh 2010/12/21 2009/05/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0076 E 27. September 1994 RS 3 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der streitentscheidenden Frage, ob die Liegenschaft des Bf durch eine projektsbedingt (Errichtung einer Kleingartenanlage durch die mitbeteiligte Partei) anders gestaltete Hochwasserabfuhr im Hochwasserfall größere Nachteile als bisher erfahren würde, war es geboten, das Ausmaß der projektbedingten Änderungen in den Hochwasserabflußverhältnissen festzustellen. Diese Frage konnte als eine solche des Fachwissens nur durch Sachverständige beantwortet werden, weshalb dem hier über von der belangten Behörde eingeholten und dem vom Bf vorgelegten Gutachten entscheidende Bedeutung zukam. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung darzulegen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz I, E 82 zu § 45 AVG, ebenso wie aaO, E 45 ff zu § 60 AVG).Zur Beurteilung der streitentscheidenden Frage, ob die Liegenschaft des Bf durch eine projektsbedingt (Errichtung einer Kleingartenanlage durch die mitbeteiligte Partei) anders gestaltete Hochwasserabfuhr im Hochwasserfall größere Nachteile als bisher erfahren würde, war es geboten, das Ausmaß der projektbedingten Änderungen in den Hochwasserabflußverhältnissen festzustellen. Diese Frage konnte als eine solche des Fachwissens nur durch Sachverständige beantwortet werden, weshalb dem hier über von der belangten Behörde eingeholten und dem vom Bf vorgelegten Gutachten entscheidende Bedeutung zukam. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung darzulegen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz römisch eins, E 82 zu Paragraph 45, AVG, ebenso wie aaO, E 45 ff zu Paragraph 60, AVG).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050082.X02

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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