RS Vwgh 2010/12/21 2007/05/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2010
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1013 E 16. September 2003 RS 4 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung ist an Hand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 94/10/0148). Im Rahmen des eingereichten Bauprojektes muss daher - wie dies auch im § 19 Abs. 2 Z. 6 NÖ BauO 1996 ausdrücklich gefordert ist - die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden; das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist streng an Hand dieses Betriebskonzeptes zu prüfen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170, und vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0076). Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat also ein solches Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 97/05/0282).Die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung ist an Hand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 94/10/0148). Im Rahmen des eingereichten Bauprojektes muss daher - wie dies auch im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ BauO 1996 ausdrücklich gefordert ist - die geplante landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines solchen Betriebskonzeptes dargelegt werden; das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist streng an Hand dieses Betriebskonzeptes zu prüfen vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0170, und vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0076). Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat also ein solches Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 97/05/0282).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050247.X06

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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