RS Vwgh 2010/12/21 2007/05/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Da Schlüssigkeitsüberlegungen im Rahmen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung auf die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen entsprechend dem Grundsatz der objektiven Wahrheit gerichtet sind, unterscheiden sie sich grundsätzlich von der, durch § 41 Abs. 1 VwGG eingeschränkten Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Beweiswürdigung. Dieser darf die dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt zugrundeliegende Beweiswürdigung nicht in dem Sinn einer Kontrolle unterziehen, dass er sie an der Beweiswürdigung misst, die er selbst vorgenommen hätte, wäre er an der Stelle der belangten Behörde gewesen. Diese eingeschränkte Kontrolle erfasst somit nicht die Prüfung, ob aus den der Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Dem gegenüber ist eine Vorstellungsbehörde im gemeindeaufsichtsbehördlichen Verwaltungsverfahren an die §§ 37 ff AVG gebunden und hat sich demnach bei der Prüfung des gemeindebehördlichen Bescheides davon zu überzeugen, ob sie in der Position der Gemeindebehörde zur selben Beweiswürdigung gelangt wäre wie diese. Derart stellt die Kontrollaufgabe der Gemeindeaufsichtsbehörde auf die Richtigkeit der Beweiswürdigung ab. Die Entscheidung der Gemeindeaufsichtsbehörde unterliegt freilich der Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.Da Schlüssigkeitsüberlegungen im Rahmen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung auf die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen entsprechend dem Grundsatz der objektiven Wahrheit gerichtet sind, unterscheiden sie sich grundsätzlich von der, durch Paragraph 41, Absatz eins, VwGG eingeschränkten Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Beweiswürdigung. Dieser darf die dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt zugrundeliegende Beweiswürdigung nicht in dem Sinn einer Kontrolle unterziehen, dass er sie an der Beweiswürdigung misst, die er selbst vorgenommen hätte, wäre er an der Stelle der belangten Behörde gewesen. Diese eingeschränkte Kontrolle erfasst somit nicht die Prüfung, ob aus den der Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Dem gegenüber ist eine Vorstellungsbehörde im gemeindeaufsichtsbehördlichen Verwaltungsverfahren an die Paragraphen 37, ff AVG gebunden und hat sich demnach bei der Prüfung des gemeindebehördlichen Bescheides davon zu überzeugen, ob sie in der Position der Gemeindebehörde zur selben Beweiswürdigung gelangt wäre wie diese. Derart stellt die Kontrollaufgabe der Gemeindeaufsichtsbehörde auf die Richtigkeit der Beweiswürdigung ab. Die Entscheidung der Gemeindeaufsichtsbehörde unterliegt freilich der Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050231.X22

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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