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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Die Aufsichtsbehörde hat bei der Prüfung des gemeindebehördlichen Bescheides auf dem Boden der Regelungen der §§ 37 ff AVG auf die Richtigkeit des von der Gemeindebehörde festgestellten Sachverhaltes sowie der diesem zugrunde liegenden Beweiswürdigung abzustellen, auch wenn nur ein wesentlicher Verfahrensmangel zur Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides durch die Vorstellungsbehörde führt. Der von der Vorstellungsbehörde bei der Kontrolle der Beweiswürdigung anzuwendende Maßstab unterscheidet sich daher maßgeblich von dem der bloßen Schlüssigkeitskontrolle, die für den Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden des § 41 VwGG bezüglich der Beweiswürdigung einschlägig ist.Die Aufsichtsbehörde hat bei der Prüfung des gemeindebehördlichen Bescheides auf dem Boden der Regelungen der Paragraphen 37, ff AVG auf die Richtigkeit des von der Gemeindebehörde festgestellten Sachverhaltes sowie der diesem zugrunde liegenden Beweiswürdigung abzustellen, auch wenn nur ein wesentlicher Verfahrensmangel zur Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides durch die Vorstellungsbehörde führt. Der von der Vorstellungsbehörde bei der Kontrolle der Beweiswürdigung anzuwendende Maßstab unterscheidet sich daher maßgeblich von dem der bloßen Schlüssigkeitskontrolle, die für den Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden des Paragraph 41, VwGG bezüglich der Beweiswürdigung einschlägig ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050231.X21Im RIS seit
21.01.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017