Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66;Rechtssatz
Die Funktion der Aufsichtsbehörde unterscheidet sich grundlegend von der Funktion einer Berufungsbehörde, deren Bescheid an die Stelle des Bescheids der instanzenmäßig untergeordneten Behörde tritt und diesen ersetzt (vgl. § 66 AVG). Die Aufsichtsbehörde hat nicht in der Sache selbst zu entscheiden, sondern ist nur befugt, den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls aufzuheben (Hinweis E vom 28. April 2006, 2005/05/0241, mwH); insofern ist die Entscheidungsbefugnis der Gemeindeaufsichtsbehörde der des Verwaltungsgerichtshofs im Bescheidbeschwerdeverfahren vergleichbar (Hinweis E vom 30. Jänner 2006, 2005/17/0165).Die Funktion der Aufsichtsbehörde unterscheidet sich grundlegend von der Funktion einer Berufungsbehörde, deren Bescheid an die Stelle des Bescheids der instanzenmäßig untergeordneten Behörde tritt und diesen ersetzt vergleiche Paragraph 66, AVG). Die Aufsichtsbehörde hat nicht in der Sache selbst zu entscheiden, sondern ist nur befugt, den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls aufzuheben (Hinweis E vom 28. April 2006, 2005/05/0241, mwH); insofern ist die Entscheidungsbefugnis der Gemeindeaufsichtsbehörde der des Verwaltungsgerichtshofs im Bescheidbeschwerdeverfahren vergleichbar (Hinweis E vom 30. Jänner 2006, 2005/17/0165).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050231.X20Im RIS seit
21.01.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017