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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Vorstellungsbehörde hat den Zweck, festzustellen, ob ein Vorstellungswerber infolge einer falschen oder unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch den Bescheid des obersten Gemeindeorgans in einem Recht verletzt wurde (Hinweis E vom 29. Jänner 2002, 2000/05/0251, vom 22. Februar 2005, 2001/06/0146 und vom 15. Juni 2010, 2008/05/0268, mwH). Die aufsichtsbehördliche Prüfbefugnis erfasst damit auch die beweiswürdigenden Erwägungen, die die Gemeindebehörde zu der Ansicht brachten, dass gerade der von ihr festgestellte Sachverhalt vorliege. Dies ist jedoch nicht in dem Sinn zu verstehen, dass nur zu prüfen sei, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege, und sich aus dem Vorliegen des Verfahrensmangels bereits jedenfalls die Rechtsverletzung ergebe. Vielmehr liegt eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers nicht vor, wenn sich auf Grund der ergänzenden Ermittlungen ergibt, dass die Entscheidung der Gemeindebehörde (trotz Vorliegens eines Verfahrensmangels) im Ergebnis richtig ist (Hinweis E vom 20. März 2003, 99/06/0010, mwH). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der der Gemeindebehörde unterlaufene Verfahrensfehler im aufsichtsbehördlichen Verfahren saniert wird (Hinweis E vom 3. April 2003, 2001/05/0024, betreffend das von der Gemeindebehörde unterlassene Parteiengehör).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050231.X18Im RIS seit
21.01.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017