RS Vwgh 2010/12/21 2007/05/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Vorstellungsbehörde hat den Zweck, festzustellen, ob ein Vorstellungswerber infolge einer falschen oder unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch den Bescheid des obersten Gemeindeorgans in einem Recht verletzt wurde (Hinweis E vom 29. Jänner 2002, 2000/05/0251, vom 22. Februar 2005, 2001/06/0146 und vom 15. Juni 2010, 2008/05/0268, mwH). Die aufsichtsbehördliche Prüfbefugnis erfasst damit auch die beweiswürdigenden Erwägungen, die die Gemeindebehörde zu der Ansicht brachten, dass gerade der von ihr festgestellte Sachverhalt vorliege. Dies ist jedoch nicht in dem Sinn zu verstehen, dass nur zu prüfen sei, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege, und sich aus dem Vorliegen des Verfahrensmangels bereits jedenfalls die Rechtsverletzung ergebe. Vielmehr liegt eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers nicht vor, wenn sich auf Grund der ergänzenden Ermittlungen ergibt, dass die Entscheidung der Gemeindebehörde (trotz Vorliegens eines Verfahrensmangels) im Ergebnis richtig ist (Hinweis E vom 20. März 2003, 99/06/0010, mwH). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der der Gemeindebehörde unterlaufene Verfahrensfehler im aufsichtsbehördlichen Verfahren saniert wird (Hinweis E vom 3. April 2003, 2001/05/0024, betreffend das von der Gemeindebehörde unterlassene Parteiengehör).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050231.X18

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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