RS Vwgh 2010/12/21 2007/05/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/06/0146 E 22. Februar 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Die Gemeindeaufsichtsbehörde darf im Rahmen ihrer aufsichtsbehördlichen Prüfungsbefugnis zum Zwecke der Kontrolle der Beweiswürdigung der Berufungsbehörde die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels prüfen und kann dergestalt auch zum Ergebnis kommen, dass die Annahmen der Berufungsbehörde bezüglich der von ihr festgestellten Ermittlungsergebnisse richtig sind. Die Vorstellungsbehörde darf im Rahmen der ihr übertragenen aufsichtsbehördlichen Rechtmäßigkeitskontrolle eines gemeindebehördlichen Bescheides also auch durch eigene Ermittlungen die Voraussetzungen für die endgültige Lösung der Frage, ob eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers eingetreten ist, prüfen; sie ist berechtigt, selbständig ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob ein Vorstellungswerber infolge einer falschen oder unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch den Bescheid des obersten Gemeindeorganes in einem Recht verletzt worden ist (Hinweis auf die hg. E vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0034, und vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0251).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050231.X17

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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