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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde ist nach der Rechtsprechung berechtigt, nicht aber verpflichtet, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären (Hinweis E vom 6. Februar 2010, 2009/05/0234, mwH). Vielmehr kann sie zu diesem Zweck mangelhafte Gemeindebescheide aufheben und die Sache an die Gemeinde zurückverweisen (Hinweis E vom 26. Jänner 1984, 82/06/0181, 0187). Die Vorstellungsbehörde ist somit nicht dazu gehalten, das Ermittlungsverfahren durch eigene Ermittlungen zu ergänzen und durch eine eigene Würdigung der Beweise abzuschließen (Hinweis E vom 6. Juli 1990, 88/17/0059).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050231.X15Im RIS seit
21.01.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017