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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Nicht jeder einer Gemeindebehörde unterlaufene Verfahrensmangel führt zur aufsichtsbehördlichen Aufhebung des Gemeindebescheids. Vielmehr ist eine Aufhebung nur dann vorzunehmen, wenn die Gemeindebehörde Verfahrensvorschriften außer Acht ließ, bei deren Einhaltung sie zu einem anderem Bescheid hätte kommen können (Hinweis E vom 15. Oktober 1998, 97/06/0094, mwH).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050231.X13Im RIS seit
21.01.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017