Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das "Beweismaß" (Hinweis B vom 15. März 2001, 2001/16/0136), das § 45 Abs. 2 AVG fordert, um eine Tatsache als erwiesen anzunehmen, liegt in der "größeren inneren Wahrscheinlichkeit" des Teils der Beweisergebnisse, auf denen die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen fußen.Das "Beweismaß" (Hinweis B vom 15. März 2001, 2001/16/0136), das Paragraph 45, Absatz 2, AVG fordert, um eine Tatsache als erwiesen anzunehmen, liegt in der "größeren inneren Wahrscheinlichkeit" des Teils der Beweisergebnisse, auf denen die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen fußen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050231.X06Im RIS seit
21.01.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017