RS Vwgh 2010/12/21 2007/05/0231

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Veröffentlicht am 21.12.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das "Beweismaß" (Hinweis B vom 15. März 2001, 2001/16/0136), das § 45 Abs. 2 AVG fordert, um eine Tatsache als erwiesen anzunehmen, liegt in der "größeren inneren Wahrscheinlichkeit" des Teils der Beweisergebnisse, auf denen die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen fußen.Das "Beweismaß" (Hinweis B vom 15. März 2001, 2001/16/0136), das Paragraph 45, Absatz 2, AVG fordert, um eine Tatsache als erwiesen anzunehmen, liegt in der "größeren inneren Wahrscheinlichkeit" des Teils der Beweisergebnisse, auf denen die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen fußen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050231.X06

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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