RS Vwgh 2010/12/21 2007/05/0231

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Veröffentlicht am 21.12.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0091 E 20. September 1990 RS 6

Stammrechtssatz

Nach § 45 Abs 2 AVG gilt eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen, wenn sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist, oder wenn es keine Divergenzen mehr in den Beweisergebnissen gibt.Nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG gilt eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen, wenn sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist, oder wenn es keine Divergenzen mehr in den Beweisergebnissen gibt.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050231.X05

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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