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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0091 E 20. September 1990 RS 6Stammrechtssatz
Nach § 45 Abs 2 AVG gilt eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen, wenn sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist, oder wenn es keine Divergenzen mehr in den Beweisergebnissen gibt.Nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG gilt eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen, wenn sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist, oder wenn es keine Divergenzen mehr in den Beweisergebnissen gibt.
Schlagworte
freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050231.X05Im RIS seit
21.01.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017