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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der sich aus der Offizialmaxime ergebende Grundsatz der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde die objektive Wahrheit, das heißt den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ohne Rücksicht auf allfällige gegenteilige Äußerungen der Beteiligten festzustellen hat (Hinweis E vom 25. Juni 1996, 95/05/0331).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050231.X01Im RIS seit
21.01.2011Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017