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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Es kommt für die Erlangung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren seitens eines Eigentümers (Miteigentümers) einer benachbarten Liegenschaft lediglich darauf an, ob dieser ihre subjektiv-öffentlichen Rechte betreffenden Einwendungen rechtzeitig erhoben hat; die für die Erhebung oder Nichterhebung maßgeblichen Einschätzungen bzw. Motive eines Eigentümers (Miteigentümers) einer benachbarten Liegenschaft, etwa auch betreffend die Rechtslage, sind dabei rechtlich nicht erheblich (Hinweis E vom 13. September 1984, 84/06/0143, 0144).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050157.X06Im RIS seit
06.01.2011Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015