RS Vwgh 2010/12/21 2007/05/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2010
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Es kommt für die Erlangung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren seitens eines Eigentümers (Miteigentümers) einer benachbarten Liegenschaft lediglich darauf an, ob dieser ihre subjektiv-öffentlichen Rechte betreffenden Einwendungen rechtzeitig erhoben hat; die für die Erhebung oder Nichterhebung maßgeblichen Einschätzungen bzw. Motive eines Eigentümers (Miteigentümers) einer benachbarten Liegenschaft, etwa auch betreffend die Rechtslage, sind dabei rechtlich nicht erheblich (Hinweis E vom 13. September 1984, 84/06/0143, 0144).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050157.X06

Im RIS seit

06.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten