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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0365 E 20. Februar 2007 RS 2Stammrechtssatz
Der Nachbar kann keine über die in § 134a Wr BauO festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Mit anderen Worten, der Nachbar kann nur auf die Einhaltung der Rechte nach § 134a Wr BauO dringen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders als geplant ausgeführt werden dürfte bzw. müsste.Der Nachbar kann keine über die in Paragraph 134 a, Wr BauO festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Mit anderen Worten, der Nachbar kann nur auf die Einhaltung der Rechte nach Paragraph 134 a, Wr BauO dringen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders als geplant ausgeführt werden dürfte bzw. müsste.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050157.X05Im RIS seit
06.01.2011Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015