RS Vwgh 2010/12/21 2007/05/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2010
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0365 E 20. Februar 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Der Nachbar kann keine über die in § 134a Wr BauO festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Mit anderen Worten, der Nachbar kann nur auf die Einhaltung der Rechte nach § 134a Wr BauO dringen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders als geplant ausgeführt werden dürfte bzw. müsste.Der Nachbar kann keine über die in Paragraph 134 a, Wr BauO festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Mit anderen Worten, der Nachbar kann nur auf die Einhaltung der Rechte nach Paragraph 134 a, Wr BauO dringen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders als geplant ausgeführt werden dürfte bzw. müsste.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050157.X05

Im RIS seit

06.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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