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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2010/12/0008 B 27. September 2010 RS 1 (Hier mit dem zusätzlichen Vorbringen des Bf, er sei verheiratet und habe ein minderjähriges Kind, das die HTL besuche. Im Jahr 1986 habe er ein Haus gekauft, für das noch Kreditschulden aushafteten, weshalb die Familie auf Grund der Verminderung des Einkommens Gefahr laufe, in Not zu geraten und das Haus verkaufen müsste.)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 - Die Antragstellerin wurde amtswegig gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Die Antragstellerin führt in ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung aus, sie würde durch die angefochtene Entscheidung finanziell hart getroffen, zumal die Versetzung in den Ruhestand durch den angefochtenen Bescheid eine Herabsetzung ihres Einkommens auf rund 62 % des Aktivbezuges bewirkte. Daraus resultiere ein Einkommensverlust für sie, welcher sie unverhältnismäßig hart treffen würde. Im Falle der Berechtigung der Beschwerde der Antragstellerin und der damit verbundenen Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre sie rückwirkend (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden droht der Antragstellerin daher im Falle der Berechtigung ihrer Beschwerde nicht. Hinsichtlich des - im Falle der Berechtigung der Beschwerde - vorübergehenden Entfalles dieser Bezugsdifferenz genügt der Antrag (soweit er sich überhaupt darauf stützen sollte) dem Konkretisierungsgebot mangels näherer Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bfin nicht.Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 - Die Antragstellerin wurde amtswegig gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Die Antragstellerin führt in ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung aus, sie würde durch die angefochtene Entscheidung finanziell hart getroffen, zumal die Versetzung in den Ruhestand durch den angefochtenen Bescheid eine Herabsetzung ihres Einkommens auf rund 62 % des Aktivbezuges bewirkte. Daraus resultiere ein Einkommensverlust für sie, welcher sie unverhältnismäßig hart treffen würde. Im Falle der Berechtigung der Beschwerde der Antragstellerin und der damit verbundenen Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre sie rückwirkend vergleiche Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden droht der Antragstellerin daher im Falle der Berechtigung ihrer Beschwerde nicht. Hinsichtlich des - im Falle der Berechtigung der Beschwerde - vorübergehenden Entfalles dieser Bezugsdifferenz genügt der Antrag (soweit er sich überhaupt darauf stützen sollte) dem Konkretisierungsgebot mangels näherer Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bfin nicht.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010120012.A01Im RIS seit
04.04.2011Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011