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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auch wenn die Arbeitsaufnahme im konkreten Fall kurzfristig erfolgte, so war aber eine kurzfristige Arbeitsaufnahme nicht unvorhersehbar. Die Arbeitgeberin war verpflichtet, auch in einem derartigen Fall für eine rechtzeitige Anmeldung - vor Arbeitsantritt - zu sorgen. Sie war hiezu verpflichtet, sich über die insoweit bestehende Rechtslage, aber auch über die technischen Möglichkeiten der Anmeldung zu erkundigen. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin mit der Anmeldung per Telefax nicht vertraut war (und deswegen auf die Rückkehr ihres Gatten warten habe müssen) und ihr die mögliche telefonische Anmeldung nicht bekannt war, vermag sie daher nicht zu entschuldigen. Die Arbeitgeberin war daher jedenfalls auch nicht durch schlechte Witterung oder schlechte Straßenverhältnisse an einer rechtzeitigen Anmeldung gehindert. Die nicht rechtzeitige Anmeldung ist der Arbeitgeberin sohin als (zumindest leicht) fahrlässig vorzuwerfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010080249.X02Im RIS seit
02.02.2011Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011