RS Vwgh 2010/12/22 2010/06/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §19 Abs4 Z4;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: RdU 2/2011, 54-56;

Rechtssatz

Soweit sich die mitbeteiligten Parteien (Nachbarn in einem Verfahren betreffend Genehmigung einer Anlage nach dem UVPG 2000) in der Berufung auf ihre Stellung als "UVP-Nachbarn" berufen, können sie damit jedenfalls keine öffentlichen Interessen des Forstwesens geltend machen (vgl. § 19 Abs. 1 Z. 1 UVPG 2000). Die mitbeteiligten Parteien können aber auch als "Materiengesetznachbarn" gemäß § 19 Abs. 1 Z. 2 UVPG 2000 iVm § 19 Abs. 4 Z. 4 ForstG 1975 gegen die von der Bfin beantragte Rodung ein subjektives Recht (nur) insoweit geltend machen, als es um den Schutz von Waldflächen, an denen sie Eigentum haben oder dinglich berechtigt sind, vor nachteiligen Einwirkungen geht, die durch die Rodung hervorgerufen werden, nicht hingegen die Beeinträchtigung anderer öffentlicher Interessen. Soweit sie sich daher gegen die Annahmen der Erstbehörde betreffend das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der beantragten Rodung wenden, gehen sie über jenen Bereich hinaus, in welchem ihnen ein Mitspracherecht eingeräumt ist (Hinweis E vom 3. Oktober 2008, 2008/10/0196, mwN).Soweit sich die mitbeteiligten Parteien (Nachbarn in einem Verfahren betreffend Genehmigung einer Anlage nach dem UVPG 2000) in der Berufung auf ihre Stellung als "UVP-Nachbarn" berufen, können sie damit jedenfalls keine öffentlichen Interessen des Forstwesens geltend machen vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG 2000). Die mitbeteiligten Parteien können aber auch als "Materiengesetznachbarn" gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, ForstG 1975 gegen die von der Bfin beantragte Rodung ein subjektives Recht (nur) insoweit geltend machen, als es um den Schutz von Waldflächen, an denen sie Eigentum haben oder dinglich berechtigt sind, vor nachteiligen Einwirkungen geht, die durch die Rodung hervorgerufen werden, nicht hingegen die Beeinträchtigung anderer öffentlicher Interessen. Soweit sie sich daher gegen die Annahmen der Erstbehörde betreffend das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der beantragten Rodung wenden, gehen sie über jenen Bereich hinaus, in welchem ihnen ein Mitspracherecht eingeräumt ist (Hinweis E vom 3. Oktober 2008, 2008/10/0196, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060262.X02

Im RIS seit

26.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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