RS Vwgh 2010/12/22 2010/06/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
UVPG 2000 §17;
UVPG 2000 §19 Abs1;
UVPG 2000 §19 Abs10;
UVPG 2000 §19 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: RdU 2/2011, 54-56;

Rechtssatz

Es führt die der Behörde durch das UVPG 2000 auferlegte Verpflichtung zur "integrativen Betrachtungsweise" nicht zum Ergebnis, dem Umweltsenat komme als Berufungsbehörde - abweichend vom Regelfall - eine uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis zu. Dem UVPG 2000 liegt nämlich im Gegenteil der Standpunkt zu Grunde, dass öffentliche Interessen im Verfahren nur von Parteien geltend gemacht werden können, denen dies als subjektives Recht ausdrücklich zugestanden ist. Das ergibt sich daraus, dass das UVPG 2000 zwei Arten von Parteien vorsieht, und zwar einerseits solche Parteien, die sie betreffende subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können, und andererseits solche Parteien, die öffentliche Interessen (Einhaltung von Umweltschutzvorschriften) als subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können. Die öffentlichen Interessen können daher auch nur von den letztgenannten, nicht aber von allen Parteien an die Berufungsbehörde herangetragen werden (vgl. § 19 Abs. 3 und 10 UVPG 2000). Eine Befugnis der Berufungsbehörde, über die Rechtsrichtigkeit des erstbehördlichen Bescheides abzusprechen, ist daher nur in jenem Umfang gegeben, in dem eine Partei eine Rechtsverletzung bei der Berufungsbehörde geltend machen kann. Die Zulässigkeit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch die Berufungsbehörde hängt folglich davon ab, ob diese von einem Berufungswerber, der dazu befugt war, geltend gemacht wurden, und zwar unabhängig davon, dass die Behörde erster Instanz selbstverständlich zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet ist.Es führt die der Behörde durch das UVPG 2000 auferlegte Verpflichtung zur "integrativen Betrachtungsweise" nicht zum Ergebnis, dem Umweltsenat komme als Berufungsbehörde - abweichend vom Regelfall - eine uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis zu. Dem UVPG 2000 liegt nämlich im Gegenteil der Standpunkt zu Grunde, dass öffentliche Interessen im Verfahren nur von Parteien geltend gemacht werden können, denen dies als subjektives Recht ausdrücklich zugestanden ist. Das ergibt sich daraus, dass das UVPG 2000 zwei Arten von Parteien vorsieht, und zwar einerseits solche Parteien, die sie betreffende subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können, und andererseits solche Parteien, die öffentliche Interessen (Einhaltung von Umweltschutzvorschriften) als subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können. Die öffentlichen Interessen können daher auch nur von den letztgenannten, nicht aber von allen Parteien an die Berufungsbehörde herangetragen werden vergleiche Paragraph 19, Absatz 3 und 10 UVPG 2000). Eine Befugnis der Berufungsbehörde, über die Rechtsrichtigkeit des erstbehördlichen Bescheides abzusprechen, ist daher nur in jenem Umfang gegeben, in dem eine Partei eine Rechtsverletzung bei der Berufungsbehörde geltend machen kann. Die Zulässigkeit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch die Berufungsbehörde hängt folglich davon ab, ob diese von einem Berufungswerber, der dazu befugt war, geltend gemacht wurden, und zwar unabhängig davon, dass die Behörde erster Instanz selbstverständlich zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet ist.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060262.X01

Im RIS seit

26.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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