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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/06/0030 E 18. Mai 2010 RS 3 (hier: nur die ersten zwei Sätze)Stammrechtssatz
Dem Nachbarn kommt ein Recht auf Einhaltung der nach den Bebauungsrichtlinien zulässigen Gebäudehöhe zu, sowohl was die darin normierten Maximalwerte anlangt als auch die Geschoßanzahl. Ein davon losgelöstes, gleichsam selbständiges Nachbarrecht auf Wahrung schönheitlicher Aspekte wie auch auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Ortsbild besteht aber nicht (vgl. die in Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, 2. Auflage, bei E 156 zu E 161 zu § 21 Bgld BauG 1997 angeführte hg. Judikatur). Es kommt dem Nachbarn daher auch weder ein Mitspracherecht zur Frage zu, ob sich das Vorhaben aus dem von ihm thematisierten Blickwinkel dem Charakter eines Dorfes anpasst (§ 14 Abs. 3 lit. b Bgld RPG 1969), noch, ob die Art der projektierten Dachkonstruktion den Bebauungsrichtlinien entspricht oder nicht. Bei dem in den Bebauungsrichtlinien genannten Kriterium für die Zulässigkeit von Flachdächern, die auch als begehbare Terrasse ausgebildet werden können, nämlich, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht eingesehen werden können, handelt es sich nach dem Regelungszusammenhang um einen schönheitlichen Aspekt bzw. um einen solchen des Ortsbildes, zu dem dem Nachbarn kein Mitspracherecht zukommt.Dem Nachbarn kommt ein Recht auf Einhaltung der nach den Bebauungsrichtlinien zulässigen Gebäudehöhe zu, sowohl was die darin normierten Maximalwerte anlangt als auch die Geschoßanzahl. Ein davon losgelöstes, gleichsam selbständiges Nachbarrecht auf Wahrung schönheitlicher Aspekte wie auch auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Ortsbild besteht aber nicht vergleiche die in Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, 2. Auflage, bei E 156 zu E 161 zu Paragraph 21, Bgld BauG 1997 angeführte hg. Judikatur). Es kommt dem Nachbarn daher auch weder ein Mitspracherecht zur Frage zu, ob sich das Vorhaben aus dem von ihm thematisierten Blickwinkel dem Charakter eines Dorfes anpasst (Paragraph 14, Absatz 3, Litera b, Bgld RPG 1969), noch, ob die Art der projektierten Dachkonstruktion den Bebauungsrichtlinien entspricht oder nicht. Bei dem in den Bebauungsrichtlinien genannten Kriterium für die Zulässigkeit von Flachdächern, die auch als begehbare Terrasse ausgebildet werden können, nämlich, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht eingesehen werden können, handelt es sich nach dem Regelungszusammenhang um einen schönheitlichen Aspekt bzw. um einen solchen des Ortsbildes, zu dem dem Nachbarn kein Mitspracherecht zukommt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060211.X02Im RIS seit
02.02.2011Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011