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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art94;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/06/0174Rechtssatz
Nach § 234 Z 1 Geo ist die Erlassung des Zahlungsauftrages "stets vom Richter anzuordnen". Da es sich bei dieser Bestimmung um eine Bestimmung handelt (Stammfassung der nunmehrigen Geo), die aus einer Zeit stammt, in der die Rechtspfleger noch einen wesentlichen eingeschränkteren Wirkungsbereich hatten, bestehen keine Bedenken, sie dahin auszulegen, dass "Richter" als Entscheidungsorgan (im Gegensatz zum Kostenbeamten oder zu einem Beamten der Geschäftsstelle) verstanden wird, demnach in jenen Fällen, in denen der Rechtspfleger zur Verhängung der Strafe berufen war, dieser auch zuständig ist, die Erlassung des Zahlungsauftrages anzuordnen.Nach Paragraph 234, Ziffer eins, Geo ist die Erlassung des Zahlungsauftrages "stets vom Richter anzuordnen". Da es sich bei dieser Bestimmung um eine Bestimmung handelt (Stammfassung der nunmehrigen Geo), die aus einer Zeit stammt, in der die Rechtspfleger noch einen wesentlichen eingeschränkteren Wirkungsbereich hatten, bestehen keine Bedenken, sie dahin auszulegen, dass "Richter" als Entscheidungsorgan (im Gegensatz zum Kostenbeamten oder zu einem Beamten der Geschäftsstelle) verstanden wird, demnach in jenen Fällen, in denen der Rechtspfleger zur Verhängung der Strafe berufen war, dieser auch zuständig ist, die Erlassung des Zahlungsauftrages anzuordnen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060173.X05Im RIS seit
02.02.2011Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012