RS Vwgh 2010/12/22 2010/06/0173

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Veröffentlicht am 22.12.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/02 Gerichtsorganisation

Norm

B-VG Art94;
Geo §234 Z1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/06/0174

Rechtssatz

Nach § 234 Z 1 Geo ist die Erlassung des Zahlungsauftrages "stets vom Richter anzuordnen". Da es sich bei dieser Bestimmung um eine Bestimmung handelt (Stammfassung der nunmehrigen Geo), die aus einer Zeit stammt, in der die Rechtspfleger noch einen wesentlichen eingeschränkteren Wirkungsbereich hatten, bestehen keine Bedenken, sie dahin auszulegen, dass "Richter" als Entscheidungsorgan (im Gegensatz zum Kostenbeamten oder zu einem Beamten der Geschäftsstelle) verstanden wird, demnach in jenen Fällen, in denen der Rechtspfleger zur Verhängung der Strafe berufen war, dieser auch zuständig ist, die Erlassung des Zahlungsauftrages anzuordnen.Nach Paragraph 234, Ziffer eins, Geo ist die Erlassung des Zahlungsauftrages "stets vom Richter anzuordnen". Da es sich bei dieser Bestimmung um eine Bestimmung handelt (Stammfassung der nunmehrigen Geo), die aus einer Zeit stammt, in der die Rechtspfleger noch einen wesentlichen eingeschränkteren Wirkungsbereich hatten, bestehen keine Bedenken, sie dahin auszulegen, dass "Richter" als Entscheidungsorgan (im Gegensatz zum Kostenbeamten oder zu einem Beamten der Geschäftsstelle) verstanden wird, demnach in jenen Fällen, in denen der Rechtspfleger zur Verhängung der Strafe berufen war, dieser auch zuständig ist, die Erlassung des Zahlungsauftrages anzuordnen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060173.X05

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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