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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art94;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/06/0174Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/06/0227 E 27. Jänner 2009 RS 2Stammrechtssatz
Die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gemäß § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, dass der Berichtigungsantrag in diesen Fällen nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, bedeutet im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf. Dies entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; siehe dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, mwN). Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.Die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gemäß Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG 1962 in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, dass der Berichtigungsantrag in diesen Fällen nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, bedeutet im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf. Dies entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; siehe dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, mwN). Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Verneinte man dies, würde dies bedeuten, dass der Kostenbeamte zu einer nachprüfenden Kontrolle solcher rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen (allenfalls auch jener des Obersten Gerichtshofes) berufen und somit letztlich geradezu auch dem Obersten Gerichtshof übergeordnet wäre, was nicht nur sachwidrig wäre, sondern auch gegen Art. 94 B-VG verstieße.Verneinte man dies, würde dies bedeuten, dass der Kostenbeamte zu einer nachprüfenden Kontrolle solcher rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen (allenfalls auch jener des Obersten Gerichtshofes) berufen und somit letztlich geradezu auch dem Obersten Gerichtshof übergeordnet wäre, was nicht nur sachwidrig wäre, sondern auch gegen Artikel 94, B-VG verstieße.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060173.X02Im RIS seit
02.02.2011Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012