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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Partei des Benützungsbewilligungsverfahrens gemäß § 69 Stmk BauO 1968 ist der Bauwerber. Dem Grundeigentümer (Miteigentümer), der nicht gleichzeitig Bauwerber ist, kommt im Benützungsbewilligungsverfahren keine Parteistellung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 94/06/0185).Partei des Benützungsbewilligungsverfahrens gemäß Paragraph 69, Stmk BauO 1968 ist der Bauwerber. Dem Grundeigentümer (Miteigentümer), der nicht gleichzeitig Bauwerber ist, kommt im Benützungsbewilligungsverfahren keine Parteistellung zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 94/06/0185).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060136.X01Im RIS seit
21.01.2011Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011