RS Vwgh 2010/12/22 2009/08/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2010
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §49 Abs1;
AlVG 1977 §49 Abs2;
AVG §56;
VwRallg;

Rechtssatz

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend den Abspruch über den Feststellungsantrag waren die Kontrollmeldetermine, hinsichtlich derer der Arbeitslose die Anträge auf Feststellung ihrer Unzulässigkeit gestellt hatte, längst verstrichen. Der Feststellungsantrag konnte sich daher nur (mehr) auf eine Rechtsgefährdung des Arbeitslosen stützen, die daraus resultiert, dass er diese beiden Termine nicht wahrgenommen hatte. Eine derartige Rechtsgefährdung würde nur bei einer Sanktionierung dieses bereits geschehenen Verhaltens des Arbeitslosen eintreten. Eine derartige Sanktionierung sieht das Gesetz auch vor (vgl. §§ 10 und 49 Abs. 2 AlVG), es besteht insoweit aber Rechtsschutz in einem anderen, gesetzlich vorgezeichneten, dem Arbeitslosen auch zumutbaren Verwaltungsverfahren, sodass ein Feststellungsantrag (als lediglich subsidiärer Rechtsbehelf) nicht zulässig war.Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend den Abspruch über den Feststellungsantrag waren die Kontrollmeldetermine, hinsichtlich derer der Arbeitslose die Anträge auf Feststellung ihrer Unzulässigkeit gestellt hatte, längst verstrichen. Der Feststellungsantrag konnte sich daher nur (mehr) auf eine Rechtsgefährdung des Arbeitslosen stützen, die daraus resultiert, dass er diese beiden Termine nicht wahrgenommen hatte. Eine derartige Rechtsgefährdung würde nur bei einer Sanktionierung dieses bereits geschehenen Verhaltens des Arbeitslosen eintreten. Eine derartige Sanktionierung sieht das Gesetz auch vor vergleiche Paragraphen 10 und 49 Absatz 2, AlVG), es besteht insoweit aber Rechtsschutz in einem anderen, gesetzlich vorgezeichneten, dem Arbeitslosen auch zumutbaren Verwaltungsverfahren, sodass ein Feststellungsantrag (als lediglich subsidiärer Rechtsbehelf) nicht zulässig war.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009080277.X02

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten