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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §10;Rechtssatz
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend den Abspruch über den Feststellungsantrag waren die Kontrollmeldetermine, hinsichtlich derer der Arbeitslose die Anträge auf Feststellung ihrer Unzulässigkeit gestellt hatte, längst verstrichen. Der Feststellungsantrag konnte sich daher nur (mehr) auf eine Rechtsgefährdung des Arbeitslosen stützen, die daraus resultiert, dass er diese beiden Termine nicht wahrgenommen hatte. Eine derartige Rechtsgefährdung würde nur bei einer Sanktionierung dieses bereits geschehenen Verhaltens des Arbeitslosen eintreten. Eine derartige Sanktionierung sieht das Gesetz auch vor (vgl. §§ 10 und 49 Abs. 2 AlVG), es besteht insoweit aber Rechtsschutz in einem anderen, gesetzlich vorgezeichneten, dem Arbeitslosen auch zumutbaren Verwaltungsverfahren, sodass ein Feststellungsantrag (als lediglich subsidiärer Rechtsbehelf) nicht zulässig war.Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend den Abspruch über den Feststellungsantrag waren die Kontrollmeldetermine, hinsichtlich derer der Arbeitslose die Anträge auf Feststellung ihrer Unzulässigkeit gestellt hatte, längst verstrichen. Der Feststellungsantrag konnte sich daher nur (mehr) auf eine Rechtsgefährdung des Arbeitslosen stützen, die daraus resultiert, dass er diese beiden Termine nicht wahrgenommen hatte. Eine derartige Rechtsgefährdung würde nur bei einer Sanktionierung dieses bereits geschehenen Verhaltens des Arbeitslosen eintreten. Eine derartige Sanktionierung sieht das Gesetz auch vor vergleiche Paragraphen 10 und 49 Absatz 2, AlVG), es besteht insoweit aber Rechtsschutz in einem anderen, gesetzlich vorgezeichneten, dem Arbeitslosen auch zumutbaren Verwaltungsverfahren, sodass ein Feststellungsantrag (als lediglich subsidiärer Rechtsbehelf) nicht zulässig war.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009080277.X02Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
16.05.2011