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22/01 JurisdiktionsnormNorm
ASVG §502 Abs6;Rechtssatz
Nach den für den Wohnsitzbegriff maßgebenden Bestimmungen der JN können - unter anderem - minderjährige Kinder nicht selbständig einen Wohnsitz begründen, da ihnen die rechtliche Verfügungsfähigkeit darüber mangelt, welchen Ort sie zum Mittelpunkt ihres Lebens wählen. Sie teilen vielmehr gemäß § 71 JN idF BGBl. Nr. 403/1977 den allgemeinen Gerichtsstand ihres gesetzlichen Vertreters. Waren beide Eltern gesetzliche Vertreter, so teilt das Kind nach der zitierten Gesetzesbestimmung deren gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz), haben sie keinen solchen, den allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) des Elternteils, dessen Haushalt es zugehört (Hinweis: E 28. Juni 2006, 2004/08/0085).Nach den für den Wohnsitzbegriff maßgebenden Bestimmungen der JN können - unter anderem - minderjährige Kinder nicht selbständig einen Wohnsitz begründen, da ihnen die rechtliche Verfügungsfähigkeit darüber mangelt, welchen Ort sie zum Mittelpunkt ihres Lebens wählen. Sie teilen vielmehr gemäß Paragraph 71, JN in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977, den allgemeinen Gerichtsstand ihres gesetzlichen Vertreters. Waren beide Eltern gesetzliche Vertreter, so teilt das Kind nach der zitierten Gesetzesbestimmung deren gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz), haben sie keinen solchen, den allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) des Elternteils, dessen Haushalt es zugehört (Hinweis: E 28. Juni 2006, 2004/08/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009080016.X06Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
16.05.2011