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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §502 Abs6;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine Person an einem bestimmten Ort einen (ordentlichen) Wohnsitz hat, kommt den Meldedaten wenig Beweiswert zu, weil durch sie die vorhandene oder fehlende Absicht, einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, weder erwiesen noch widerlegt werden kann (Hinweis: E 28. Juni 2006, 2004/08/0085). Ein ununterbrochener Aufenthalt am gewählten Ort ist nicht erforderlich. Auch ein aus einem bestimmten Anlass zeitlich beschränkter Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen (Hinweis: E 9. November 1990, 90/19/0009). Lehre und Rechtsprechung zum § 66 Abs. 1 JN legen Wert sowohl auf die äußerliche Erkennbarkeit einer solchen Niederlassungsabsicht als auch auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen an einem bestimmten Ort, etwa nach dem Familiensitz und der Haushaltsführung. Der Aufenthaltsort muss bewusst zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden; es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln (Hinweis: E 4. Oktober 2001, Zl. 96/08/0056, mwN). Als einzelne Merkmale für einen dauernden Aufenthalt in Verwirklichung des Mittelpunktes der Lebensinteressen können z.B. herangezogen werden z.B. die Dauer eines Mietvertrages, der Umfang getätigter wirtschaftlicher Investitionen, das Vorhandensein einer Dauererwerbsmöglichkeit, ein länger dauernder Dienstvertrag, das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einer Person, von der die Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes allgemein nicht erwartet werden kann, die Übernahme der Pflege dauernd pflegebedürftiger Angehöriger (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1995, Zl. 93/08/0133, und die dort angeführte Judikatur).Bei der Beurteilung, ob eine Person an einem bestimmten Ort einen (ordentlichen) Wohnsitz hat, kommt den Meldedaten wenig Beweiswert zu, weil durch sie die vorhandene oder fehlende Absicht, einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, weder erwiesen noch widerlegt werden kann (Hinweis: E 28. Juni 2006, 2004/08/0085). Ein ununterbrochener Aufenthalt am gewählten Ort ist nicht erforderlich. Auch ein aus einem bestimmten Anlass zeitlich beschränkter Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen (Hinweis: E 9. November 1990, 90/19/0009). Lehre und Rechtsprechung zum Paragraph 66, Absatz eins, JN legen Wert sowohl auf die äußerliche Erkennbarkeit einer solchen Niederlassungsabsicht als auch auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen an einem bestimmten Ort, etwa nach dem Familiensitz und der Haushaltsführung. Der Aufenthaltsort muss bewusst zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden; es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln (Hinweis: E 4. Oktober 2001, Zl. 96/08/0056, mwN). Als einzelne Merkmale für einen dauernden Aufenthalt in Verwirklichung des Mittelpunktes der Lebensinteressen können z.B. herangezogen werden z.B. die Dauer eines Mietvertrages, der Umfang getätigter wirtschaftlicher Investitionen, das Vorhandensein einer Dauererwerbsmöglichkeit, ein länger dauernder Dienstvertrag, das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einer Person, von der die Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes allgemein nicht erwartet werden kann, die Übernahme der Pflege dauernd pflegebedürftiger Angehöriger vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1995, Zl. 93/08/0133, und die dort angeführte Judikatur).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009080016.X05Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
16.05.2011