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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §502 Abs6;Rechtssatz
Der in Bezug auf die Begünstigungsbestimmungen der §§ 500ff ASVG verwendete Begriff des (ordentlichen) Wohnsitzes ist der im Sinne des § 66 Abs. 1 JN (vgl. allgemein zur Rechtslage vor dem Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr. 505/1994, Thienel, Meldung und Hauptwohnsitz, JRP 1999, 124ff; vgl. ferner das hg. Erkenntnis vom 30. November 1994, Zl. 94/03/0261). Demnach ist der (ordentliche) Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, da selbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Zu den Merkmalen eines solchen bleibenden Aufenthaltes zählt unter anderem der Umstand, dass der gewählte Aufenthaltsort bewusst und gewollt zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gemacht wird, wobei es auf die zu Grunde liegende Motivation nicht ankommt. Die Absicht muss nicht darauf gerichtet sein, für immer an diesem Ort zu bleiben, ein Wohnsitz kann auch für eine bestimmte Dauer begründet werden (Hinweis: E 11. Mai 1993, 91/08/0122, und § 5 Abs. 1 StbG 1985 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung vor der Novellierung durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr. 505/1994). Eine Person kann auch mehrere Wohnsitze haben, wenn sie an mehreren Orten gleichermaßen einen Mittelpunkt der Lebensinteressen aufweist, denn die Begründung eines neuen Wohnsitzes bedeutet nicht zwingend, dass der alte Wohnsitz aufgegeben werden muss (Hinweis: E 30. November 1994, 94/03/0261).Der in Bezug auf die Begünstigungsbestimmungen der Paragraphen 500 f, f, ASVG verwendete Begriff des (ordentlichen) Wohnsitzes ist der im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, JN vergleiche allgemein zur Rechtslage vor dem Hauptwohnsitzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, Thienel, Meldung und Hauptwohnsitz, JRP 1999, 124ff; vergleiche ferner das hg. Erkenntnis vom 30. November 1994, Zl. 94/03/0261). Demnach ist der (ordentliche) Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, da selbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Zu den Merkmalen eines solchen bleibenden Aufenthaltes zählt unter anderem der Umstand, dass der gewählte Aufenthaltsort bewusst und gewollt zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gemacht wird, wobei es auf die zu Grunde liegende Motivation nicht ankommt. Die Absicht muss nicht darauf gerichtet sein, für immer an diesem Ort zu bleiben, ein Wohnsitz kann auch für eine bestimmte Dauer begründet werden (Hinweis: E 11. Mai 1993, 91/08/0122, und Paragraph 5, Absatz eins, StbG 1985 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung vor der Novellierung durch das Hauptwohnsitzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,). Eine Person kann auch mehrere Wohnsitze haben, wenn sie an mehreren Orten gleichermaßen einen Mittelpunkt der Lebensinteressen aufweist, denn die Begründung eines neuen Wohnsitzes bedeutet nicht zwingend, dass der alte Wohnsitz aufgegeben werden muss (Hinweis: E 30. November 1994, 94/03/0261).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009080016.X04Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
16.05.2011