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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500;Rechtssatz
Der entscheidende Unterschied zwischen der nichtbegünstigungstauglichen Frühemigration und der einer Begünstigung zugänglichen Auswanderung in Form der verhinderten Rückkehr im Gefolge der Ereignisse vom 11. - 13. März 1938 liegt im Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung: Ist die ausdrücklich erklärte oder aus den Umständen erschließbare dauernde Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen von Österreich in das Ausland vor dem 11. März 1938 erfolgt, liegt Frühemigration vor. Hingegen wird der Entschluss, wegen der Ereignisse des März 1938 und seiner Folgen nicht an den ständigen Wohnsitz nach Österreich zurückzukehren, als Auswanderung (erst) ab diesem Zeitpunkt gewertet (Hinweis: E 20. Dezember 1994, 94/08/0133, E 21. November 2001, 97/08/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009080016.X02Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
16.05.2011