Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung kann eine vor dem 12. März 1938 (vgl. VfSlg. 17506/2005) erfolgte Auswanderung aus subjektiven Gründen der Abstammung nicht die sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen der §§ 500 ff ASVG zur Folge haben. Eine begünstigungstaugliche Auswanderung ist aber anzunehmen, wenn sich eine Person vor dem 12. März 1938 mit der Absicht eines nur vorübergehenden Aufenthaltes in das Ausland begeben und ihren Wohnsitz in Österreich beibehalten hat, jedoch nach dem 11. März 1938 im Hinblick auf die wegen der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus zu gewärtigende Verfolgung ihren ständigen Wohnsitz im Ausland genommen hat (Hinweis: E 21. November 2001, 97/08/0054, iVm dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17506/2005). Dieser der Auswanderung gleichzusetzende, von der Rechtsprechung herausgebildete Tatbestand der verhinderten Rückkehr kann nur dann angenommen werden, wenn jemand nur durch die Ereignisse des 13. März 1938 an der Rückkehr nach Österreich gehindert wurde. Die Absicht, nach Österreich zurückzukehren, darf nicht zu einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitpunkt aufgegeben bzw. ungewiss geworden sein; denn bestand gar nicht die Absicht, zu einem nach dem 11. März 1938 liegenden Zeitpunkt nach Österreich zurückzukehren, kann auch eine Hinderung an dieser (zunächst gar nicht geplanten) Rückkehr nicht angenommen werden (Hinweis: E 20. Dezember 1994, 94/08/0133).Nach der Rechtsprechung kann eine vor dem 12. März 1938 vergleiche VfSlg. 17506/2005) erfolgte Auswanderung aus subjektiven Gründen der Abstammung nicht die sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen der Paragraphen 500, ff ASVG zur Folge haben. Eine begünstigungstaugliche Auswanderung ist aber anzunehmen, wenn sich eine Person vor dem 12. März 1938 mit der Absicht eines nur vorübergehenden Aufenthaltes in das Ausland begeben und ihren Wohnsitz in Österreich beibehalten hat, jedoch nach dem 11. März 1938 im Hinblick auf die wegen der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus zu gewärtigende Verfolgung ihren ständigen Wohnsitz im Ausland genommen hat (Hinweis: E 21. November 2001, 97/08/0054, in Verbindung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17506/2005). Dieser der Auswanderung gleichzusetzende, von der Rechtsprechung herausgebildete Tatbestand der verhinderten Rückkehr kann nur dann angenommen werden, wenn jemand nur durch die Ereignisse des 13. März 1938 an der Rückkehr nach Österreich gehindert wurde. Die Absicht, nach Österreich zurückzukehren, darf nicht zu einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitpunkt aufgegeben bzw. ungewiss geworden sein; denn bestand gar nicht die Absicht, zu einem nach dem 11. März 1938 liegenden Zeitpunkt nach Österreich zurückzukehren, kann auch eine Hinderung an dieser (zunächst gar nicht geplanten) Rückkehr nicht angenommen werden (Hinweis: E 20. Dezember 1994, 94/08/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009080016.X01Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
16.05.2011