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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0135Rechtssatz
Im Falle des Erfordernisses einer Verbesserung eines Ansuchens hat die Behörde den Verbesserungsauftrag unverzüglich zu erteilen, um ihr Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens auszuschließen (Hinweis E vom 27. Oktober 1999, 98/09/0318).
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060134.X02Im RIS seit
21.01.2011Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017