RS Vwgh 2010/12/22 2009/06/0105

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Veröffentlicht am 22.12.2010
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Index

L82000 Bauordnung
L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
LStG Tir 1989 §37 Abs1;
LStG Tir 1989 §43 Abs1;
LStG Tir 1989 §62 Abs1 lita;
LStG Tir 1989 §62 Abs2;

Rechtssatz

Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht gemäß dem Tir LStG 1989 neben den Rechten gemäß § 43 Abs. 1 leg. cit. auch zu, dass Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist (vgl. § 62 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2), in Frage zu stellen (Hinweis E vom 26. April 2002, 2000/06/0044). Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (§ 37 Abs. 1 leg. cit.) angesprochen.Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht gemäß dem Tir LStG 1989 neben den Rechten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, leg. cit. auch zu, dass Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, i.V.m. Absatz 2,), in Frage zu stellen (Hinweis E vom 26. April 2002, 2000/06/0044). Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit.) angesprochen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Baubewilligung BauRallg6 Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060105.X01

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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