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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht gemäß dem Tir LStG 1989 neben den Rechten gemäß § 43 Abs. 1 leg. cit. auch zu, dass Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist (vgl. § 62 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2), in Frage zu stellen (Hinweis E vom 26. April 2002, 2000/06/0044). Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (§ 37 Abs. 1 leg. cit.) angesprochen.Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht gemäß dem Tir LStG 1989 neben den Rechten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, leg. cit. auch zu, dass Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, i.V.m. Absatz 2,), in Frage zu stellen (Hinweis E vom 26. April 2002, 2000/06/0044). Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit.) angesprochen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Baubewilligung BauRallg6 Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060105.X01Im RIS seit
25.01.2011Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011